IMMO-Lexikon

Begriffserklärung aus der Immobilienwelt von A-Z

A

Abschreibung WGG

Die jährliche Abschreibung der geleisteten Finanzierungsbeiträge (Grund- und Baukosten) beträgt 1 Prozent der Ursprungsbeträge.

Als Beispiel: Ein Nutzer leistete beim Einzug in die Wohnung einen Baukostenbeitrag von Höhe von EUR 9.000; 1 Jahr nach seinem Einzug kündigt der Nutzer seine Wohnung auf; er erhält demnach noch EUR 8.910 zurück.

Das ergibt einen Abwertungsbetrag von EUR 90 (1%) pro Jahr.

Der nachfolgende Nutzer zahlt diesen Betrag von EUR 8.910 wieder an und sein Abwertungsbetrag für 1 Jahr macht ebenfalls EUR 90 aus, weil dieser immer vom Ursprungsbetrag von EUR 9.000 berechnet wird.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Das ABGB, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, regelt wichtige Angelegenheiten aus dem Privatrechtsbereich, darunter auch Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern. Im Gegensatz zu den meisten mietrechtlichen Vorschriften, kann im Mietvertrag oder Nutzungsvertrag von diesen Rechtsvorschriften abgegangen werde. Es gilt dann die vertragliche Regelung.

Annuität

Unter Annuität versteht man die regelmäßige Rückzahlung (bestehend aus Tilgung und Zinsen) eines von der GBV für ein Bauvorhaben aufgenommenen Darlehens. Die Annuitäten sind ein Bestandteil des vom Nutzer zu leistenden Entgelts. Die Höhe der Annuität ist von der Höhe der aufgenommenen Darlehenssumme, dem vereinbarten Zinssatz, der Laufzeit des Darlehens und anderen Bedingungen entsprechend dem Darlehens(Kredit)vertrag abhängig.

B

Balkon

Der Balkon ist eine der Wohnung bzw. dem Haus vorgelagerte Plattform, welche über dem Geländeniveau liegt und durch ein Geländer, eine Brüstung odgl. eingefasst ist und nicht von mehr als vier Seiten baulich umschlossen ist.

Barrierefrei

Barrierefrei wohnen heißt, dass ein Wohnhaus (oder auch eine andere Baulichkeiten), dessen allgemeine Flächen (z.B. Gänge), dessen Wohnungen bzw. deren einzelne Räumlichkeiten aber auch bspw. Terrassen, Loggien oder Balkone, u.a.m., für Menschen mit Einschränkungen (bspw. durch Gehbehinderungen, ältere Menschen, durch die Benutzung von Kinderwägen) ohne zusätzliche Einschränkungen (wie bspw. Stolperstellen, zu enge Türen und Durchgänge etc.) genutzt werden können.

Baukosten und Grundkosten = Finanzierungsbeitrag

Beim Baukostenbeitrag (welcher umgangssprachlich oft auch als Baukostenzuschuss bezeichnet wird), handelt es sich um einen finanziellen Beitrag des Nutzers einer Wohnung; dieser Beitrag wird – wie schon der Name sagt, für die Errichtungskosten des Hauses verwendet. Der Baukostenbeitrag vermindert das monatliche Nutzungsentgelt. Der Baukostenbeitrag wird auf Basis der gesetzlichen Regelungen des WGG mit einem Prozent des Ursprungsbetrages pro Jahr abgewertet.

Betreutes/begleitetes Wohnen

Betreutes/begleitetes Wohnen soll insbesondere Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen, die altersbedingt Einschränkungen in Kauf nehmen müssen, eine selbständige Lebensführung ermöglichen:

  • Barrierefreie Ausführung des Gebäudes, das heißt der Zugang ins Gebäude und in die Wohnung muss barrierefrei sein und auch das barrierefreie Bewegen in der Wohnung inklusive Sanitärbereich ist zu gewährleisten
  • Aufzug
  • Aufenthalts-/Gemeinschaftsraum für die Bewohner (beispielsweise: Lese-, Internet- und Fernsehraum); Mindestgröße 3 m²/Wohnung, mindestens jedoch 20 m²
  • Raum für Betreuer und allenfalls für einfache ärztliche Versorgung
  • Notrufsystem (nachrüstbar innerhalb 24 Stunden)
  • Die Wohnungsgröße sollte 45 m² bis 65 m² betragen
  • Geeignete Infrastruktur, Gemeindeamt, behördliche Einrichtungen, Nahversorgung und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sind ausreichend vorhanden und gut erreichbar
  • Die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
  • Im Rahmen des Betreuten Wohnens sind Gesundheits- und Sozialdienste anzubieten. Dieses Angebot ist durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten zu gewährleisten.
Betriebskosten

Die mietrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des Mietrechtgesetzes (MRG) und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) regeln, welche Kosten der Nutzer als Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Dazu zählen insbesondere:

Zu den Betriebskosten nach WGG/MRG zählen:

  • Wasser/Abwasser • Wasserdichtheitsprüfung
  • Eich-, Ablese und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser
  • Kanalräumung
  • Müll
  • Entrümpelung von herrenlosem Gut
  • Schädlingsbekämpfung
  • Kehrgebühr (Rauchfangkehrung)
  • Strom für Beleuchtung des Stiegenhauses und der Gemeinschaftsflächen (z.B. Gehwege)
  • Versicherungsprämien für Feuer, Haftpflicht und Leitungswasserschaden
  • Verwaltungshonorar
  • Hausreinigung (darunter fallen bei alten Dienstverträgen mit „echten“ Hausbesorger auch die Abfertigung bzw. bei Dienstnehmer die Kommunalsteuer) inkl. Schneeräumung
  • Öffentliche Abgaben
  • Laufende Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Schwimmbad, Sauna, Waschküche, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume etc.) wie z.B. Strom, Service, Wartung, Energiekosten, Rasenmähen etc.
Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung hat bis zum 30.06. des Folgejahres zu erfolgen. Die Nutzer haben einen Anspruch darauf, in die zugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und auf eigene Kosten Kopien davon erstellen zu lassen.

D

Dauerauftrag

Für die Durchführung regelmäßig wiederkehrender und der Höhe nach gleichbleibender Zahlungen, eines bestimmten Geldbetrages (bspw. der Miete) an einen bestimmten Empfänger (bspw. den Vermieter).

Der Dauerauftrag ist durch den Zahlungspflichtigen bei dessen Bank- bzw. Geldinstitut zugunsten des Zahlungsempfängers zu eröffnen.

Achtung! Es wird bei einem Dauerauftrag immer nur ein gleichbleibender Betrag überwiesen, eine Änderung des Betrages der Höhe nach (z.B. aufgrund der Betriebskostenabrechnung) hat selbständig durch den Zahlungspflichtigen zu erfolgen.

Daher ist für die Entrichtung der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes ein Einziehungsauftrag/SEPA Lastschrift, besser geeignet.

E

Eigentum

Eigentum im Sinne von Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die besondere Rechtsform des Wohnungseigentums. Unter Wohnungseigentum versteht man das Miteigentum an einer Liegenschaft verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt.

Eigentümerversammlung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt sowohl die Einberufungszeiträume als auch die Inhalte einer Eigentümerversammlung.

Einziehungsauftrag SEPA Lastschrift

Für die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Zahlungen, wobei der Empfänger (bspw. der Vermieter) den Zahlungsbetrag automatisch vom Konto des Zahlungspflichtigen (bspw. vom Mieter) einzieht resp. abbucht.

Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, den eingezogenen Betrag binnen 40 Tagen über das kontoführende Bank- bzw. Geldinstitut vom Empfängerkonto rückbuchen zu lassen.

Energieausweis

Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Hinweis: es handelt sich hier um einen theoretischen Wert, welcher auf angenommenen genannten Voraussetzungen basiert. Je nach Bundesland sind die Berechnungsmodelle etwas unterschiedlich. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf). Der ebenfalls sehr prominent angeführte "Gesamt-Energie-Effizienz-Faktor" (fGEE) ist seit 2012 in neuen Ausweisen angeführt und stellt einen Vergleichswert mit einem theoretischen Referenzgebäude dar. Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden

Energieeffizenz

Energieeffizienz ist das Verhältnis zwischen einer bestimmten Leistung (auch Dienstleistung, Ware oder Energienutzung) und dem Energieaufwand, der nötig ist, um diese Leistung zu erbringen. Diese Skala wird z.B. auch bei Haushaltsgeräten angewandt. („A“, „B“ usw.)

Energieeffizenzklasse

Die Energieeffizienzklasse ist eine Bewertungsskala zur Unterstützung von Kaufentscheidungen für Geräte, die besonders energiesparend arbeiten.

Energiekennwert

Das ist der Energieverbrauch bezogen auf eine Kenngröße, wie z. B. die Fläche oder die Anzahl der Produktionseinheiten.

Energiekennzahl

Ähnlich wie die Verbrauchswerte beim Auto, gibt die Energiekennzahl eines Gebäudes den Energieverbrauch (für Heizung, Warmwasser und/oder Strom) pro m² Bezugsfläche an. Bei Neubauten - wo es noch keine Verbrauchswerte gibt - wird der errechnete Energiebedarf mit einem Referenzstandort verglichen.

Die Energiekennzahl hängt ab von:

  • Bauweise (kompakter Bau verringert die Gebäudeoberfläche und Wärmeverluste)
  • Wärmegewinne durch Sonneneinstrahlung über Fenster (Ausrichtung nach Süden)
  • Wärmedämmqualität der Fenster (Wärmeschutzverglasung)
  • Wärmedämmung der obersten Geschoßdecke und den Außenwänden
  • Vermeidung von Wärmebrücken
  • Luftdichtheit der Gebäudehülle
Erhaltungs-und Verbesserungsbeitrage (EVB)

Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag ist eine im WGG § 14d gesetzlich geregelte Entgeltkomponente. Die eingehobenen Beträge sind für notwendige zukünftige Erhaltungs- und Reparaturarbeiten und nützliche Verbesserungen zu verwenden.

F

Finanzierungsbeitrag (Bau-und Grundkosten)

Hiebei handelt es sich um einen („um das monatliche Nutzungsentgelt“ mindernden) Grund- und/oder Baukostenbeitrag, der je nach Alter, Lage und Größe der Wohnung variieren kann. Dieser ist nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses bei einer Genossenschaftswohnung mit einer jährlichen Abschreibung von einem Prozent vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag abzüglich eventueller Forderungen dem Nutzer zurück zu bezahlen.

Fixpreis

Der Ausdruck Fixpreis kommt im WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) mehrfach vor. Im Zusammenhang mit dem Entgelt bedeutet der Fixpreis, dass die Mietberechnung unabhängig von den angefallenen Grund- und Baukosten erfolgt.

Im Zusammenhang mit der Berechnung des Kaufpreises bei der nachträglichen Eigentumsbegründung bedeutet Fixpreis, dass dem Käufer die Wohnung zu einem nach den Bestimmungen des WGG zu berechnenden Preis angeboten wird. Dieser Fixpreis ist nicht ident mit dem bei der Anmietung herangezogenen Fixpreis.

Förderungsrichtlinien

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine durch Mittel der Wohnbauförderung errichtete Wohnung sind länderweise unterschiedlich geregelt. Hier beispielhaft aufgezählt, welche Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sein müssen.

Staatsbürgerschaft

  • Österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger oder
  • EU-Bürgerin/EU-Bürger oder
  • EWR-Bürgerin/EWR-Bürger oder
  • Nicht-EU-Bürgerin/Nicht-EU-Bürger mit Aufenthaltsgenehmigung
  • oder Flüchtling nach Genfer Konvention

Altersgrenzen

Vollendetes 18. Lebensjahr (eine Anmeldung ist aber bereits ab dem vollendeten 17. Lebensjahr möglich)

Einkommensgrenzen

Die Summe der Nettoeinkommen aller miteinziehenden Personen muss sich zwischen einer bestimmten Höchstgrenze und einer Mindestgrenze bewegen.

Die Wohnung darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden

Frei Finanzierte Wohnung

Frei finanzierte Wohnungen unterliegen keinen Einkommensobergrenzen und müssen auch nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden. Eine freifinanzierte Wohneinheit ist ohne den Einsatz öffentlicher Geldmittel errichtet worden.

G

Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV)

Ein Unternehmen, welches Wohnungen errichtet, vermietet, verwaltet oder auch eventuell verkauft, wird nur dann zu einer „Gemeinnützigen Bauvereinigung“, wenn ihr der Status der Gemeinnützigkeit mittels Bescheid der Landesregierung zuerkannt wird.

Eine Gemeinnützige Bauvereinigung kann in der Rechtsform einer Genossenschaft, aber auch einer Kapitalgesellschaft (GesmbH, AG) organisiert sein.

Wenn gemeinnützige Bauvereinigungen zum Wohnungsbau öffentliche Förderungsmittel verwenden, dann unterliegen sie noch zusätzlich den – je nach Bundesland unterschiedlichen – Wohnbauförderungsvorschriften.

Im wesentlichen gilt für alle Nutzungsberechtigten von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen dieselbe Rechtslage, welche ebenfalls im WGG geregelt ist. Dies betrifft insbesondere die Mietzinsbildung.

Gemeinnützige Bauvereinigungen dürfen nur beschränkt Gewinne machen. Sie müssen diese Gewinne auch wieder in Wohnbaumaßnahmen im Inland investieren. Im Unterschied dazu können private Bauträger die Gewinne aus der Bautätigkeit oder aus den Mieteinnahmen beliebig verwenden. Grundsätzlich gilt das sogenannte „Kostendeckungsprinzip“, d.h., Gemeinnützige Bauvereinigungen unterliegen einem strengen Prüfungsreglement, welches durch einen eigenen Prüfungsverband (Revisionsverband der Gemeinnützigen Bauvereinigungen) sowie der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde Wahrgenommen wird.

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft

Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften sind Gemeinnützige Bauvereinigungen, die genossenschaftlich organisiert sind. „Eigentümer“ sind damit alle Mitglieder der Genossenschaft, welche in der Regel die Nutzungsberechtigen (Mieter) der Wohnungen sind. Daher muss man, bevor man Nutzungsberechtigter einer Genossenschaftswohnung werden kann, Mitglied der Genossenschaft werden und einen sogenannten Genossenschaftsanteil zeichnen. Neben den Rechten, die den Nutzungsberechtigten laut WGG bzw MRG ohnehin zustehen, bestehen für Genossenschaftsmitglieder zusätzliche Recht und Pflichten. (näheres dazu im Kapitel „Genossenschaftliche Mitbestimmung“).

Genehmigung – Bewilligungen

Für wesentliche Veränderungen an Wohnobjekten benötigen Sie die Zustimmung des Vermieters.

Als wesentliche Veränderungen gelten generell alle Umgestaltungen, die mit der „Substanz des Gebäudes", z.B. Dächer, Fassaden, Wände, Decken, Böden zusammenhängen.

Beispiele: Versetzen von Wänden oder Türen, Errichten einer Zwischenwand, Durchbruch durch eine Wand, Einbau einer Heizung, Umbau von Badewanne auf Dusche oder umgekehrt, Loggiaverglasung, Anbringen von Markisen oder Außenrollläden, Aufstellen von Gartengerätehütten, etc.

Bitte beachten Sie, dass im Falle des Auszuges der Vermieter den Rückbau in den ursprünglichen Zustand verlangen kann.

Genossenschaftswohnung

Als „Genossenschaftswohnung“ wird langläufig eine Wohnung bezeichnet, welche von einer Gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft oder auch einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft im eigenen Namen errichtet wurde und auch in deren Eigentum steht.

Grund- und Baukosten = Finanzierungsbeitrag

Beim Baukostenbeitrag (welcher umgangssprachlich oft auch als Baukostenzuschuss bezeichnet wird), handelt es sich um einen finanziellen Beitrag des Nutzers einer Wohnung; dieser Beitrag wird – wie schon der Name sagt, für die Errichtungskosten des Hauses verwendet. Der Baukostenbeitrag vermindert das monatliche Nutzungsentgelt. Der Baukostenbeitrag wird auf Basis der gesetzlichen Regelungen des WGG mit einem Prozent des Ursprungsbetrages pro Jahr abgewertet.

Grundbuch

Ursprünglicher Text: Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte können in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten (von beiden gibt es verschiedene Arten); darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden.

Diese öffentliche Einsichtnahme in das Grundbuch soll dazu dienen, alle Informationen über die Eigentümerverhältnisse und Belastungen einer Liegenschaft oder einer Wohneinheit zu erhalten.

Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).

H

HAUSTIERHALTUNG

Kleintiere, wie Meerschweinchen, Hamster etc. können ohne Genehmigung der Vermieterin gehalten werden. Es darf jedoch durch die Haltung dieser Tiere keinesfalls zu einer Beeinträchtigung des Zusammenlebens der Bewohner kommen.

Die Haltung von Hunden und Katzen ist ausnahmslos an die Zustimmung der Vermieterin gebunden.

Die Genehmigung ist für jedes Tier gesondert zu beantragen. Die Haltung von exotischen Tieren wie Schlangen, Leguanen, Spinnen etc. ist und wird nicht gestattet.

Heizwärmebedarf (HWB)

Der spezifische Heizwärmebedarf beschreibt die erforderliche theoretische Wärmemenge pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche die benötigt wird, um die Innenraumtemperatur auf 20 Grad Celsius zu halten.

In der HWB-Berechnung werden zwei Werte ermittelt: der HWB am Standort (bei Standortklima, dient als Vorhersagehilfe für den tatsächlichen Energieverbrauch) und der HWB bei Referenzklima (bundesweit gelten einheitlich 3.400 Kd (Heizgradtageszahl), dieser Wert dient dem Vergleich von Gebäuden untereinander).

HWB-Wert

Dieser Heizwärmebedarf beschreibt den zu erwartenden Energieverbrauch bei Ihrem Haus. Je nach Ihrem Benutzerverhalten (energiesparendes Verhalten) kann Ihr tatsächlicher Verbrauch auch abweichen. Bei Neubauten ist im ersten Jahr der Verbrauch oft deutlich erhöht, weil Bauteile noch austrocknen müssen.

J

Junges Wohnen

Soll jungen Menschen die Chance auf eine besonders günstige und leistbare Wohnung bieten. Es sind jedoch einige Kriterien hierfür zu beachten:

  • Die Wohnungsgröße darf maximal 60 m² betragen - Die Verbindung von 2 Wohnungen ist nicht möglich
  • Die Vergabe darf nur in Miete erfolgen
  • Der Finanzierungsbeitrag darf höchstens EUR 4.000,-- betragen
  • Das Objekt muss auf einem Baurechtsgrundstück der Standortgemeinde errichtet werden
  • Die Bewohner dürfen zum Zeitpunkt der Anmietung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Ehepartnern oder Lebenspartnerschaften muss mindestens einer der Partner die Anforderung erfüllen.

K

Kaufoption

Der Nutzungsberechtigte hat unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen das Recht auf Übertragung in das Wohnungseigentum.

Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Mieter auf Wunsch seine Wohnung zum Kauf angeboten werden muss.

Kaution

Die Kaution ist eine Leistung des Mieters an den Vermieter zur Sicherstellung etwaiger vom Mieter zu verantwortender Schäden, wenn er die Wohnung an den Vermieter zurückstellt.

Hat der Vermieter bei Rückstellung der Wohnung keine Forderung gegen den Mieter, so muss er die Kaution verzinst zurückbezahlen.

Kostendeckung

Das Prinzip der „Kostendeckung“ besagt, dass der vom Mieter am Beginn des Mietverhältnis zu leistende Finanzierungsbeitrag (Baukosten- und Grundkostenbeitrag) und das monatliche Entgelt nicht höher und auch nicht niedriger sein dürfen, als sich dies aus

  • den Herstellungskosten (Grund-, Bau- und Nebenkosten) und ihrer Finanzierung,
  • den laufenden Hausbewirtschaftungskosten,
  • dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und
  • den Beiträgen zur Rücklage
  • ergibt.

Das laufende Entgelt und auch der Finanzierungsbeitrag haben sich an den der GBV tatsächlich entstehenden Kosten zu orientieren.

Kündigung des Nutzung- bzw. Mietvertrages

Mit der Kündigung des Nutzungs- bzw. Mietvertrags Ihrer Wohnung ist das Ende des Wohnkreislaufs eingeläutet. Eine Kündigung muss in schriftlicher Form dem Vermieter bekanntgegeben werden. Die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist ist dabei zu berücksichtigen. Auf unserer Homepage können Sie gerne unsere empfohlene Schriftform abrufen.

Kündigungsbestätigung

Mit dieser Bestätigung können eine Vielzahl an Problemen rund um die Beendigung eines Nutzungs- bzw. Mietverhältnisses vermieden werden; beispielsweise das genaue Mietende, der Zustand der Wohneinheit und vieles mehr. Es empfiehlt sich daher, vom Vermieter eine entsprechende Kündigungsbestätigung einzuholen.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung. Die Frist ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen und eventuell nach anderen Vertragspartnern zu suchen.

Kündigungsschreiben

Die Kündigung eines Mietverhältnisses erfolgt bei unbefristeten Mietverhältnissen durch den Mieter oder Nutzungsberechtigten schriftlich oder gerichtlich unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist; durch den Vermieter nur über Gericht, wenn entsprechende Kündigungsgründe vorliegen
» zum Kündigungsformular

L

Loggia

Ist ein von fünf Seiten umschlossener und nach einer Seite offener Raum, der direkt von der Wohnung begehbar ist.

Die Loggia zählt zur Wohnnutzfläche, in manchen Bundesländern jedoch nicht zur förderbaren Fläche (zB. in Niederösterreich).

M

Mahnwesen

Mietrückstände werden durch uns als Vermieter zweimal schriftlich gemahnt. Bleiben diese Aufforderungen ohne Erfolg, wird der Rückstand an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Einbringung weitergeleitet.

Maisonette

Maisonette bezeichnet eine Wohnung, die über mindestens zwei Geschosse eines Gebäudes angeordnet ist.

Meldezettel

Wer in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.

Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B. Kfz-Zulassung) begründen kann

Meldung technischer Mängel

Als Mieter trifft sie eine Verpflichtung, Schäden unverzüglich dem Vermieter zu melden. Es ist uns wichtig, sämtliche Schadensmeldungen so rasch als möglich zu bearbeiten.
Unter www.sgn.at/service/Formulare/Schadensmeldung/Mängelmeldung, können Sie uns die Schadensmeldung rasch und unkompliziert übermitteln. Ihr Verwaltungsteam steht Ihnen für Rückfragen während der Bürozeiten gerne zur Verfügung.

Mietrechtsgesetz (MRG)

Das Mietrechtsgesetz hat einen weiten Anwendungsbereich (es gilt für sehr viele Mietverhältnisse) und regelt viele Bereiche rund um die Vermietung von Räumlichkeiten. Überwiegend handelt es sich hierbei um Schutzvorschriften zugunsten der Mieter, die auch vertraglich nicht abbedungen werden dürfen.

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz verweist in vielen Fällen auf die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Mietvertrag

Beim Mietvertag überlässt der Vermieter dem Mieter auf Zeit eine Sache (bspw. eine Wohnung) zum Gebrauch. Im Gegenzug schuldet der Mieter dem Vermieter ein Entgelt in Form des Mietzinses.

Mitgliedsbeitrag

Genossenschaftswohnungen werden von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen. Um eine "Genossenschaftswohnung" mieten/ kaufen zu können, ist es notwendig, Mitglied der Genossenschaft zu werden.

N

Nachmieter

Der Vermieter ist bei einem Mieterwechsel nicht verpflichtet, einen vom Mieter namhaft gemachten Nachmieter zu akzeptieren.

Nebenkosten bei Kauf einer Wohnimmobilie (Wohnungseigentumsbegründung)
  • Grunderwerbsteuer: Diese beträgt derzeit 3,5 Prozent des Kaufpreises
  • Eintragungsgebühr: Diese beträgt derzeit 1,1 Prozent des Kaufpreises
  • Hypothek, Eintragung Pfandrecht: Diese Kosten betragen derzeit 1,2 Prozent der einzutragenden Hypothek.
  • Rechtsanwalts- oder Notargebühren sind mit dem Vertragserrichter gesondert zu vereinbaren (Richtwert 2-3% vom Kaufpreis)
Nutzfläche nach MRG/WGG:

Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen, Ausnehmungen (sofern diese nicht Raumhöhe aufweisen). Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen NICHT jedoch LOGGIEN sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem 1. Jänner 1985 erteilt wurde, ist sie jedoch auf Grund des behördlich genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei denn, dass dies nicht möglich ist oder eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan um mehr als 3 vH erwiesen wird. Hinweis: Putzstärken (Verputz über dem Rohmauerwerk) werden nicht berücksichtigt.

Nutzungsentgelt im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Die Berechnung des Nutzungsentgelts ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz detailliert geregelt. Basis für die Berechnung sind die Grundstückskosten, die angefallenen Bau (Herstellungs-) Kosten sowie die Kosten für die Finanzierung des Bauvorhabens.

Nutzungsvertrag

Unter Nutzungsvertrag versteht man die entgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes zum Gebrauch in einer Baulichkeit, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet wurde und in deren Eigentum steht.

Nutzwert

Vor der Begründung von Wohnungseigentum muss in einem Nutzwertgutachten eines dazu befugten Sachverständigen der Nutzwert der einzelnen Wohnungen festgelegt werden. Der Nutzwert stellt den Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekten dar.

Der Nutzwert ergibt sich aus der Nutzfläche unter Berücksichtigung von Zuschlägen und Abschlägen für werterhöhende oder –vermindernde Eigenschaften (Ausstattung, Lage,….)

P

Photovoltaik

Unter Photovoltaik versteht man die Umwandlung der Strahlungsenergie des Sonnenlichts, in elektrische Energie. Die Umwandlung findet in Solarzellen statt.

R

Rücklage im Wohnungseigentum

Die Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32 Wohnungseigentumsgesetz) zu bilden.

Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen, darunter insbesondere auch auf künftige Aufwendungen zur thermischen Sanierung oder energietechnischen Verbesserung des Gebäudes, Bedacht zu nehmen. Die monatlichen Beiträge zur Rücklage dürfen insgesamt jenen Geldbetrag, der sich aus der Multiplikation der Nutzfläche aller Wohnungseigentumsobjekte mit dem Betrag von 0,90 Euro ergibt, nur dann ausnahmsweise unterschreiten, wenn ein Gesamtbetrag in dieser Höhe – entweder wegen des besonderen Ausmaßes der bereits vorhandenen Rücklage oder wegen einer erst kurz zurückliegenden Neuerrichtung oder durchgreifenden Sanierung des Gebäudes – zur Bildung einer angemessenen Rücklage nicht erforderlich ist oder wenn im Fall einer Reihen- oder Einzelhausanlage die Wohnungseigentümer die Erhaltungspflicht vertraglich übernommen haben. Der Mindestbetrag ist wertgesichert.

S

Satzung

Die Satzung regelt die Organisation einer Wohnbaugenossenschaft.

Schlüsselbestätigung

Für die Nachbestellung von Schlüsseln wie z.B. Wohnungs-, Haustorschlüsseln ist es erforderlich, beim zuständigen Hausverwaltungsteam eine Schlüsselbestätigung anzufordern.

Sprechtage für Nutzungsberechtigte

Bei Bedarf werden Mieterversammlungen anberaumt. Hier werden sämtliche hausbezogenen Anliegen gemeinsam mit den Mietern und den Vertretern der Hausverwaltung besprochen.

T

Terrasse

Eine Terrasse ist eine befestigte, überdachte oder nicht überdachte, größere Fläche (Plattform) an oder auf einem Haus, welche für den Aufenthalt im Freien vorgesehen ist und die nicht die Kriterien einer Loggia aufweist. Im Gegensatz zu einem Balkon sind Terrassen nur auf oder unter dem Erdgeschossniveau eines Gebäudes oder über einem Dachaufbau (Dachterrasse) situiert.

Tilgung

Geldgeber (zumeist Banken) stellen für die Finanzierung von Baukosten Darlehen zur Verfügung. Das Kapital dieser Darlehen muss über eine bestimmte Laufzeit zurückgezahlt werden.

Die laufenden Rückzahlungsbeträge des Darlehens (also des aufgenommenen Kapitals) werden als Tilgung bezeichnet.

Je geringer die Tilgung ist, umso länger ist die Kreditlaufzeit und umso höher ist die Zinsbelastung. Tilgung und Zinsen ergeben zusammen die Annuität. Diese Annuität wird bei Genossenschaftswohnungen als Teil des Nutzungsentgelts resp. der Miete an die Wohnungsnutzer verrechnet.

Ü

Übertragung in das Wohnungseigentum lt. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzt ( WGG) – „AUSZUG aus dem WGG“

§ 15b WGG Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum)

(1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) übertragen, wenn

  • a) die erste Überlassung in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist,
  • b) die Baulichkeit vor mehr als fünf Jahren erstmals bezogen worden ist,
  • c) die Bauvereinigung nicht bloß Bauberechtigte ist,
  • d) der Erwerber alle Verpflichtungen der Bauvereinigung, wie insbesondere von zur Finanzierung der Herstellung der Baulichkeit oder deren Erhaltung und Verbesserung gewährten Darlehen (anteilig) übernimmt,
  • e) der Preis nach den Grundsätzen des § 23 angemessen ist.

(2) Im Falle der Übertragung an eine gemeinnützige Bauvereinigung sind Abs. 1 lit. b und c nicht anzuwenden.

(3) Im Falle des § 15c lit. b ist Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden.

Übertragungsanspruch ins Wohnungseigentum

Der Anspruch besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15b WGG nur für Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder die sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfons (ÖIF) nachweisen können.

Diesen Personen gleichgestellt sind überdies

1.) Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 06.03.1933 verloren haben, aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen sich ständig in Österreich niederzulassen;

2.) Personen, die österreichischen Staatsbürgern im Hinblick auf den Erhalt von Förderungen durch Staatsverträge gleichgestellt sind;

3.) Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Mieter berechtigt, nach 5-, höchstens aber 20-jähriger Dauer seines Mietvertrages einen Antrag auf Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) zu stellen. Der Mieter kann je einen Antrag vom 6. bis zum 10., vom 11. bis zum Ablauf des 15. und vom 16. bis zum Ablauf des 20. Jahres stellen.

Ab Beginn des 31. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit bestehen keine gesetzlichen Ansprüche auf nachträgliche Übereignung mehr.

U

Ummeldung Strom / Gas

Sowohl beim Ein- als auch beim Auszug aus einer Wohnung ist der Strom / Gasbezugsvertrag vom Nutzer umzumelden. Eine entsprechende Information erhält der Nutzer automatisch durch das Hausverwaltungsteam. Zusätzlich werden Strom und Gasverbrauchszählerstände im Zuge der Wohnungsrück- bzw. übergabe vom zuständigen Techniker der Hausverwaltung in einem Übergabe / Übernahmeprotokoll schriftlich festgehalten.

V

Vergebührungskosten des Mietvertrages

Schriftliche Mietverträge betreffend Wohnungen müssen seit 11.11.2017 nicht mehr vergebührt werden. Ein diesem Mietgegenstand zugehöriger Abstellplatz ist als Nebenleistung zu sehen und daher auch nicht zu berücksichtigen.

Alle nicht zu Wohnzwecken abgeschlossene Verträge unterliegen weiterhin der Vergebührung laut Gebührengesetz.

Verwohnung

Da bei Einhebung des Finanzierungsbeitrages keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, ist diese Umsatzsteuer anteilig bei der laufenden Vorschreibung in Form der „Verwohnung“ zu berücksichtigen. Die Verwohnung beträgt 1% pro Jahr vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag. In der Mietvorschreibung wird davon monatlich 1/12tel der Umsatzsteuer von 10% unterworfen.

W

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die besondere Rechtsform des Wohnungseigentums. Unter Wohnungseigentum versteht man das Mieteigentum an einer Liegenschaft verbunden mit dem ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrecht über ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Das WGG ist eine Art „Spezialmietrecht“ für „Wohnungen“, welche von gemeinnützigen Bauvereinigungenen errichtet wurden.  Also ein Miet- oder Nutzungsverhältnis mit einer Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) eingegangen wurde.

Das WGG enthält einerseits Regelungen, welche die Gemeinnützigen Bauvereinigungen selbst betreffen (also die Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig, ihre Organisation, die Kontrolle durch Aufsichtsorgane, etc), und andererseits Bestimmungen, die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinnützigen Bauvereinigung und den Nutzungsberechtigten (Mietern) regeln. Insbesondere enthält das WGG eigene Regelungen über die Entgeltbildung.

Das WGG bestimmt aber auch, dass weite Teile des Mietrechtsgesetzes (MRG) auf Miet- und Nutzungsverhältnisse mit Gemeinnützigen Bauvereinigungen anzuwenden sind.

Wohnzuschuss / Wohnbeihilfe – Niederösterreich

Ein Zuschuss zum Aufwand für das Wohnen kann nach den Voraussetzungen der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien EigentümerInnen, MieterInnen oder Nutzungsberechtigten einer geförderten Wohnung (z.B. Genossenschaftswohnung), eines geförderten Eigenheimes oder eines geförderten Wohnheimes vom Land NÖ zuerkannt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.noe.gv.at/Bauen-Wohnen/Wohnen/Wohnzuschuss-Wohnbeihilfe.

Z

Zinsen

Geldgeber (zumeist Banken) stellen für die Finanzierung von Baukosten Darlehen zur Verfügung. Diese Darlehen müssen über eine bestimmte Laufzeit zurückgezahlt werden. Als Gegenleistung dafür verrechnet der Geldgeber Zinsen, die ebenfalls zu bezahlen sind.

Es gibt Fixzinsvereinbarungen und variable Zinssätze.

Bei Fixzinsvereinbarungen ist der Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit fixiert. Bei variablen Vereinbarungen ist der Zinssatz von der Entwicklung eines sogenannten Indikators (z.B. Euribor etc.) abhängig und wird laufend angepasst. Zinsen sind Teil der Annuität und werden bei Genossenschaftswohnungen als Teil des Nutzungsentgelts resp. der Miete an die Wohnungsnutzer verrechnet. Fallende oder steigende Zinsen haben Verringerungen oder Erhöhungen des Nutzungsentgelts resp. der Miete zur Folge.

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