Definition der Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit zielt allgemein darauf ab, das Gemeinwohl zu fördern. Eine gemeinnützige Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern.

Die gemeinnützige Einrichtung muss tatsächlich und nach deren Satzung ausschließlich und unmittelbar den begünstigten Zwecken dienen und darf unter anderem keinen Gewinn erstreben.

Unternehmen, welche auf dem Sektor des gemeinnützigen Wohnbaus tätig sind, unterliegen zusätzlich speziellen gesetzlichen Regelungen, welche im sogenannten Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz kurz WGG, zusammengefasst sind.

Diese Regelungen betreffen insbesondere

  • die Organisation der gemeinnützigen Bauträger,
  • die Grundsätze der gemeinnützigen Bauträger,
  • deren Geschäftskreis und
  • wohnzivilrechtliche Regelungen

wie

  • Entgeltberechnung,
  • Betriebskosten und Rücklagenabrechnung,
  • Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag für Vermieter und Nutzer,
  • nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum ,
  • Anwendung mietrechtlicher Vorschriften aus dem Mietrechtsgesetz.

Dem einzelnen Kunden bieten sich Vorteile gegenüber rein marktwirtschaftlich agierenden Bauträgern, denn bei der Gemeinnützigkeit stehen primär die Interessenten von Mitgliedern, Wohnungssuchenden und Bewohnern im Mittelpunkt der Dienstleistung.

Wohnsicherheit wird durch das individuelle Dauerwohnrecht garantiert, welches für die Mitglieder (z.B. bei Genossenschaften) bzw. Nutzungsberechtigten und Mietern gemeinnütziger Bauvereinigungen gleichermaßen gilt. Bei gemeinnützigen Bauvereinigungen existiert das dichteste Kontrollnetz, das jemals für eine Branche geschaffen wurde. Eine gesetzlich geregelte Kontrolle durch einen eigenen Revisionsverband sowie durch die Aufsichtsbehörden der jeweiligen Landesregierungen sichern die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung aller Gelder, welche Bauvereinigungen anvertraut werden.

 

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